SPD im Landkreis Verden
– SATZUNG –
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Landkreis Verden
Fassung vom 22. Mai 2014
§ 1 Name und Sitz
Der Unterbezirk Verden der SPD umfasst das Gebiet des Landkreises Verden. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) im Landkreis Verden“. Sein Sitz ist Achim.
§ 2 Gliederung
(1) Die SPD im Landkreis Verden gliedert sich in die acht Ortsvereine Achim, Dörverden, Kirchlinteln, Langwedel/Etelsen, Ottersberg, Oyten, Thedinghausen und Verden, die das Gebiet ihrer jeweiligen Gebietskörperschaft umfassen. Der Ortsverein Thedinghausen umfasst das gesamte Gebiet der Samtgemeinde Thedinghausen.
(2) Die Ortsvereine können in eigener Zuständigkeit Distrikte für räumliche Teilbereiche ihres Gebietes gründen.
(3) Veränderungen bezüglich der Abgrenzung der Ortsvereine erfolgen durch Beschluss des Kreisvorstandes. In der Regel wird ein Ortsverein auf der Grundlage der Abgrenzung einer politischen Stadt, Gemeinde oder Samtgemeinde gebildet. Bei Neufestlegung oder Ver- änderung der Abgrenzung soll das Einvernehmen mit den Betroffenen hergestellt werden.
§ 3 Organe
Organe der SPD im Landkreis Verden sind der Kreisparteitag und der Kreisvorstand.
§ 4 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ der SPD im Landkreis Verden. Er setzt die Richtlinien für die politische Arbeit.
(2) Der Kreisparteitag setzt sich aus 70 Delegierten der Ortsvereine zusammen. Zusätzlich sind die Mitglieder des Kreisvorstandes stimmberechtigte Delegierte. Die Berechnung der auf die einzelnen Ortsvereine entfallenden Delegierten erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 des Bezirksstatuts.
(3) Der ordentliche Kreisparteitag findet alle zwei Jahre statt. Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Monate vor dem Termin durch den Kreisvorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Sie ist den Ortsvereinen und den antragsberechtigten Organisationsgliederungen zuzuleiten.
(4) Anträge von Organisationsgliederungen müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn beim Kreisvorstand eingegangen sein. Die Anträge sind den Mitgliedern und den antragsberechtigten Organisationsgliederungen spätestens eine Woche vor dem Parteitag zuzuleiten.
(5) Initiativanträge aus der Mitte des Kreisparteitages werden behandelt, soweit der Parteitag zustimmt. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
(6) Der Kreisparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und beschließt die Tagesordnung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt. Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt der Parteitag als beschlussfähig.
(8) Über den Verlauf des Kreisparteitages ist ein Protokoll zu fertigen, das die Protokollführerin oder der Protokollführer, die oder der Kreisvorsitzende und ein Mitglied der Versammlungsleitung zu unterzeichnen haben. Jedes Mitglied kann das Protokoll über die Geschäftsstelle anfordern. Das Protokoll ist auf einer Kreisvorstandssitzung zu genehmigen.
(9) Der Kreisparteitag entscheidet, soweit gesetzliche Vorschriften oder Vorschriften in Statuten oder Satzungen der SPD dem nicht entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit.
(10) Alle Wahlen werden nach der Wahlordnung der SPD durchgeführt.
(11) Mit beratender Stimme (Antrags- und Rederecht) nehmen am Kreisparteitag teil:
a) die im Organisationsbereich der SPD im Landkreis Verden gewählten oder für seine Betreuung zuständigen Europa-, Bundes- tags- und Landtagsabgeordneten,
b) die auf Vorschlag der SPD gewählten Rats- und Kreistagsmit- glieder sowie Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
c) die Landrätin oder der Landrat, die oder der auf Vorschlag der SPD gewählt worden ist,
d) die Mitglieder des SPD-Gewerkschaftsrates im Landkreis Verden,
e) die Referentinnen und Referenten des Parteitages sowie
f) alle weiteren anwesenden Mitglieder der SPD im Landkreis Verden.
§ 5 Aufgaben des Kreisparteitages
Der Kreisparteitag hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des Kreisvorstandes,
b) des für das Finanzwesen verantwortlichen Mitgliedes des Kreisvorstandes,
c) der Revisorinnen und Revisoren,
d) der Schiedskommission,
e) der Kreistagsfraktion der SPD,
f) der zuständigen Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten der SPD,
g) der Arbeitsgemeinschaften, des SPD-Gewerkschaftsrates im Landkreis Verden sowie der von der SPD im Landkreis Verden gebildeten Kommissionen und Arbeitskreise,
2. Entlastung des Kreisvorstandes in Finanzangelegenheiten,
3. Wahl des Kreisvorstandes, der Revisorinnen und Revisoren sowie der Schiedskommission,
4. Wahl der Delegierten der SPD im Landkreis Verden zu Parteitagen und der Mitglieder des Landesparteirates,
5. Beschlussfassung über die Parteiorganisation der SPD im Landkreis Verden und alle das Parteileben berührenden Fragen.
6. Beschlussfassung über die gestellten Anträge.
§ 6 Außerordentlicher Kreisparteitag
(1) Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist mindestens vier Wochen vorher einzuberufen:
a) auf Beschluss des Kreisparteitages,
b) auf Beschluss des Kreisvorstandes, der mit 3/4-Mehrheit gefasst sein muss,
c) auf Antrag von mindestens vier der Ortsvereinsvorstände,
d) auf Beschluss des Bezirksvorstandes, der mit 3/4-Mehrheit gefasst sein muss,
e) auf Antrag von 10 % der Mitglieder der SPD im Landkreis Verden.
(2) Anträge sind spätestens fünf Tage vor dem Parteitag den Mitgliedern und antragstellenden Organisationsgliederungen zuzuleiten.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus der oder dem Kreisvorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der oder dem Finanzverantwortlichen, der Schriftführerin oder dem Schriftführer sowie neun Beisitzerinnen und Beisitzern. Soweit der Parteitag dies durch Beschluss mit einfacher Mehrheit festlegt, werden nur acht Beisitzerinnen und Beisitzer sowie zusätzlich eine Presseverantwortliche oder ein Presseverantwortlicher gewählt.
(2) Die oder der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, die oder der Finanzverantwortliche, die Schriftführerin oder der Schriftführer und die oder der Presseverantwortliche bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil:
a) die Vorsitzenden der Ortsvereine oder ein an deren Stelle vom jeweiligen Ortsvereinsvorstand benanntes anderes Ortsvereinsvorstandsmitglied,
b) die Revisorinnen und Revisoren der SPD im Landkreis Verden,
c) die zuständige Geschäftsführerin oder der zuständige Geschäftsführer,
d) die zuständigen Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeord- neten der SPD,
e) die oder der Vorsitzende der Kreistagsfraktion der SPD,
f) die auf Vorschlag der SPD gewählten hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
g) die Landrätin oder der Landrat, die oder der auf Vorschlag der SPD gewählt worden ist,
h) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften der SPD im Land- kreis Verden oder deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, soweit die unter c) bis h) Genannten nicht gewählte Mitglieder des Kreisvorstandes sind.
Außerdem können alle SPD-Mitglieder im Landkreis Verden mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
(4) Der Kreisvorstand sorgt für eine Betreuung der Ortsvereine durch die Vorstandsmitglieder.
(5) Mitglieder des Kreisvorstandes können im Einzelfall an Zusammenkünften aller Parteigliederungen und Ratsfraktionen im Landkreis Verden beratend teilnehmen.
§ 8 Aufgaben des Kreisvorstandes
Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehört es:
a) die Tätigkeiten der Ortsvereine zu unterstützen,
b) die Initiativen der Ortsvereine und aus der Mitgliedschaft aufzunehmen und zu koordinieren,
c) Beschlüsse für die Arbeit der Kreistagsfraktion der SPD zu fassen und deren Tätigkeit zu unterstützen und zu kontrollieren,
d) die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften der SPD im Landkreis Verden zu fördern und zu koordinieren,
e) zu politischen Fragen Stellung zu nehmen,
f) die innerparteiliche Diskussion anzuregen,
g) den sozialdemokratischen Standpunkt in der Öffentlichkeit zu verdeutlichen,
h) Bildungsarbeit durchzuführen,
i) Arbeitstagungen und Konferenzen zu veranstalten,
j) Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen vorzubereiten,
k) die organisatorische Voraussetzung für die Durchführung von Mitgliederbegehren zu schaffen,
l) nach einem erfolgreichen Mitgliederbegehren auf Kreisebene innerhalb von acht Wochen einen Mitgliederentscheid durchzuführen.
§ 9 Gewerkschaftsrat
(1) Die SPD im Landkreis Verden bildet zur kontinuierlichen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften im Landkreis Verden einen SPD-Gewerkschaftsrat.
(2) Zu Mitgliedern können Gewerkschaftsfunktionäre, Mitglieder von Betriebs- und Personalräten sowie Funktionsträger der Arbeitsgemein- schaft für Arbeitnehmerfragen (AfA) der SPD mit Wohnsitz oder
Arbeitsplatz im Landkreis Verden berufen werden, die der SPD angehören oder ihr nahestehen. Die Berufung erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes.
(3) Der Gewerkschaftsrat wird vom Kreisvorstand regelmäßig zum politischen Gedankenaustausch und zur gemeinsamen Positionierung einberufen und tagt gemeinsam mit diesem.
(4) Das Nähere regelt der Kreisvorstand.
§ 10 Kreisparteirat
(1) Die SPD im Landkreis Verden bildet einen Kreisparteirat als regelmäßig tagendes regionales Spitzentreffen zur Beratung des Kreisvorstandes. Er dient zur Bündelung der kommunalpolitischen Aktivitäten und zur Entwicklung gemeinsamer kommunalpolitischer Kampagnen sowie zur Verabredung gemeinsamer politischer Handlungsfelder. Außerdem obliegt ihm der regelmäßige kommunalpraktische Konzeptions- und Erfahrungsaustausch.
(2) Mitglieder des Kreisparteirates sind der geschäftsführende Kreisvorstand, die acht Ortsvereinsvorsitzenden und die Fraktions- vorsitzenden aus den Städten und Gemeinden, die der SPD ange- hörenden oder ihr nahestehenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Kreistagsfraktionsvorstand, die Landrätin oder der Land- rat, die zuständigen Landtags- und Bundestagsabgeordneten oder die für diese Mandate von der SPD im Landkreis Verden nominierten Kandidatinnen und Kandidaten und die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften.
(3) Der Kreisparteirat wird vom Kreisvorstand einberufen und von der oder dem Kreisvorsitzenden geleitet.
(4) Beschlüsse des Kreisparteirates werden im Regelfall vom Kreisvorstand durch Beschluss oder als Antrag für den Kreisparteitag oder für andere Gremien der Partei übernommen.
§ 11 Mitgliederentscheid
(1) Ein Mitgliederentscheid kann den Beschluss eines Organs auf Kreisebene ändern, aufheben oder einen solchen Beschluss anstelle eines Organs fassen.
(2) Gegenstand eines Mitgliederentscheids können nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind. Darüber hinaus können nicht Gegenstand eines Entscheids sein:
a) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan der SPD im Landkreis Verden,
b) die Beschlussfassung über das Organisationsstatut sowie über die entsprechenden Statuten, Satzungen oder Ordnungen der Gliederungen.
(3) Ein Mitgliederentscheid findet aufgrund eines Mitgliederbegehrens statt. Das Mitgliederbegehren muss einen konkreten Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein. Es kommt zustande, wenn es von 10 % der Mitglieder der SPD im Landkreis Verden unterstützt wird.
(4) Ein Mitgliederentscheid findet ferner statt, wenn ihn
a) der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit oder
b) der Kreisvorstand mit 3/4-Mehrheit im Falle des Absatzes 1 letzte Alternative beschließt oder
c) wenn ihn mindestens vier der Ortsvereinsvorstände beantragen. Diese Beschlüsse oder Anträge müssen einen Entscheidungsvorschlag enthalten und mit Gründen versehen sein.
(5) In den Fällen des Mitgliederbegehrens und im Fall des Absatzes 4
Buchstabe c kann der Kreisvorstand einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung vorlegen.
(6) In den Fällen des Absatzes 4 Buchstaben a und b trägt die SPD im
Landkreis Verden die Kosten, im Fall des Mitgliederbegehrens und im Fall des Absatzes 4 Buchstabe c tragen die Ortsvereine die Kosten für das Verfahren des Mitgliederentscheids.
(7) Durch den Mitgliederentscheid wird eine verbindliche Entscheidung gegenüber dem Organ auf Kreisebene getroffen, an das der Mitgliederentscheid gerichtet ist. Der Entscheid ist wirksam, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens aber 1/5 der stimmberechtigten Parteimitglieder, zugestimmt haben. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Mitgliederentscheid kann der Kreisparteitag mit 2/3-Mehrheit eine andere Entscheidung treffen; danach genügt die einfache Mehrheit.
(8) Der Kreisvorstand wird die Verfahrensrichtlinie des Bundesvorstandes der SPD zur Durchführung des Begehrens und des Entscheids sinngemäß auf die SPD im Landkreis Verden übertragen und beschließen.
§ 12 Mitgliederbefragung
Auf Beschluss des Kreisparteitages oder des Kreisvorstandes kann eine schriftliche Mitgliederbefragung per Brief durchgeführt werden.
§ 13 Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
(1) Die Kandidatinnen und Kandidaten für
a) die Bundestagswahlkreise,
b) die Landtagswahlkreise,
c) die Landrätin oder den Landrat und
d) den Kreistag
werden von einer besonderen Wahlkreiskonferenz aufgestellt. Diese entscheidet auch über die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandi- daten auf der Kreistagswahlliste und wählt die Delegierten zu den nach den Wahlgesetzen für Europa-, Bundestags- und Landtags- wahlen erforderlichen besonderen Bezirksvertreterversammlungen.
(2) Die Wahlkreiskonferenz findet als Vertreterversammlung statt, an der
nur die gemäß den Vorgaben des jeweiligen Wahlgesetzes besonders gewählten Delegierten der Ortsvereine stimmberechtigt teilnehmen. Soweit die Wahlgesetze nicht besondere Regelungen vorschreiben, gelten im Übrigen die Regelungen über den Kreisparteitag entsprechend.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen. Hat keine Kandidatin oder kein Kandidat diese Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Bei Kandidatenaufstellungen für Bundestags- und Landtagswahlkreise, die sich neben dem Landkreis Verden auch das Gebiet eines weiteren Unterbezirks oder mehrerer weiterer Unterbezirke erstrecken, gilt § 17 Abs. 7 des Bezirksstatuts.
§ 14 Arbeitskreise / Kommissionen
Zusätzlich zu den auf Bundes- und Bezirksebene bestehenden Arbeitsgemeinschaften und den in dieser Satzung genannten Gremien der SPD im Landkreis Verden kann der Kreisvorstand zur Beratung und Durchführung bestimmter fachlicher Aufgaben Arbeitskreise oder Kommissionen bilden.
§ 15 Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur von einem Kreisparteitag mit 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 16 Geltung von Parteistatuten
Im Übrigen gelten das Organisationsstatut des Bezirks Nord-Niedersachsen der SPD sowie das Organisationsstatut und die Wahl-, Schieds- und Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 30. Oktober 2010 in Kraft. Sie wurde auf dem Kreisparteitag
am 22. Mai 2014 geändert (Zahl der Beisitzer § 7 (1) )