AfA-Tipps zu Ferienjobs

Viele Schülerinnen und Schüler übernehmen in der Sommerzeit einen Ferienjob. Der Kreisvorsitzende der sozialdemokratischen Arbeitsgemeinschaft für Arbeitnehmerfragen und gewerkschaftliche Experte, Dietmar Teubert, gibt dazu nützliche Tipps, was dabei möglichst beachtet werden sollte. Dabei stellt er grundsätzlich die Sinnhaftigkeit solcher Jobs heraus, weil dadurch Einblicke ins Arbeitsleben vermittelt werden, die auch nützlich für die spätere Berufswahl sein können.

Aber es gebe halt Regeln, die beachtet werden müssen, zumal bei Verstößen teils saftige Geldbußen drohen können. Dazu der SPD-Experte Teubert im Einzelnen unter Verweis auf das Jugendarbeitsschutzgesetz, in dem geregelt ist, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Grundsätzlich ist nämlich Kinderarbeit bis einschließlich dem 14. Lebensjahr verboten. Nur wenn Eltern zustimmen, dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei, in der Landwirtschaft drei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Dies müssen aber leichte Tätigkeiten sein, beispielsweise Gartenarbeit, Zeitung austragen oder Botengänge.
 
Wer zwischen 15 und 17 Jahre alt ist, gilt als Jugendlicher. Hier gibt es beim Jobben weniger Einschränkungen. "Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten", so Dietmar Teubert. Wer schulpflichtig ist, darf nämlich nicht länger als vier Wochen im Jahr in den Ferien jobben, da Ferien in erster Linie der Erholung dienen sollen. Besonders wichtig sei ferner, dass schwere körperliche oder gefährliche Arbeit für Jugendliche tabu ist. Schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder tempoabhängig im Akkord arbeiten, so Teubert, all das ist verboten.
 
Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden je Woche darf nicht überschritten werden, auch nicht der Arbeitszeitraum zwischen 6 bis 20 Uhr. Ausnahmen gibt es jedoch für Jobber aus den Schulen, die bereits 16 Jahre alt sind. Diese dürfen beispielweise in Gaststätten bis 22 Uhr und in Mehrschicht-Betrieben bis 23 Uhr arbeiten, aber nicht an Wochenenden, wobei Sportveranstaltungen ausgenommen sind.
 
Weiter verweist der AfA- und DGB-Kreisvorsitzende darauf, dass auch die Ruhepausen von unter 18jährigen im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt sind. Schüler, die viereinhalb bis sechs Stunden am Tag arbeiten, haben Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause. Bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Versichert sind die Schüler während ihres Ferienjobs bei der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Der Schutz beginnt am ersten Arbeitstag und gilt auch für den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause.
 
Gerne weist Dietmar Teubert daraufhin, dass mit dem neuen Mindestlohngesetz auch Ferienjobber, die älter als 18 Jahre sind, Anspruch auf 8,50 Euro je Stunde haben. Das gilt auch, wenn der Ferienjob als geringfügige Beschäftigung bis zu 450 Euro im Monat ausgeübt wird. Bei Geringfügigkeit dürfen maximal 52 Stunden im Monat gearbeitet werden.
 
Für unter 18-Jährige gilt das Mindestlohngesetz nicht. Doch auch sie sollten den Lohn im Blick haben, wenn der Arbeitsvertrag unterzeichnet wird, empfiehlt Dietmar Teubert. Schließlich müssen auch Ferienjobs fair bezahlt werden. Zwar braucht man keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen, Steuern jedoch schon, wenn der Lohn über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag von knapp 900 Euro brutto liegt. Die Steuer werden jedoch im Normalfall im nächsten Jahr erstattet, wofür der Arbeitgeber jedoch die elektronische Lohnsteuerkarte benötigt.
 
"Auf jeden Fall sollte jede Schülerin und jeder Schüler nur mit einem schriftlichen Vertrag in der Hand einen Ferienjob beginnen. Dieser muss vorher abgeschlossen werden und ganz eindeutig Aufgaben, Arbeitszeiten und Lohn regeln", lautet der Rat Teuberts. Rechtsverstöße gegen Arbeitsschutzgesetze und vertragliche Abmachungen sollten die Schüler zusammen mit den Eltern nicht hinnehmen, sondern sich unbedingt an die Aufsichts-behörden wenden. Das sind in der Regel die örtlich zuständigen  Gewerbeaufsichtsämter oder die Ämter für Arbeitsschutz.