

Diese Ansicht würden auch die Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Paritätische Gesamtverband teilen. SPD-Kreistagsabgeordneter Hepke plädierte in der von Dietmar Teubert initiierten Gesprächsrunde im Rahmen des AfA-Sommerprogrammes dafür, die soziale Daseinsvorsorge aus guten Gründen von dem geplanten Freihandelsabkommen herauszunehmen. "Wohlfahrtspflege und soziale Arbeit sind ausschließlich am Menschen und nicht an irgendwelchen ökonomischen Erfordernissen auszurichten und gehören nicht an den Verhandlungstisch", so Fritz-Heiner Hepke.
Auch DGB- und AfA-Kreisvorsitzender Dietmar Teubert ist überzeugt, dass einseitige Betrachtungen unter Wettbewerbs- und Marktgesichtspunkten der spezifischen Situation der sozialen Dienstleistungen in den Mitgliedsstaaten der EU nicht gerecht werden.
Hepke und Teubert betonten für AWO und AfA die Nichtverhandelbarkeit der sozialen Dienstleistungen. Diese sollten als Dienste von allgemeinem Interesse im Sinne der Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der EU vom Anwendungsbereich eines Abkommens mit den USA ausgenommen werden. Hepke erinnerte weiter daran, dass das Transatlantische Freihandelsabkommen nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum sowie einen spürbaren Beschäftigungszuwachs ermöglichen sollte, wobei außerdem hohe Sozial-, Gesundheits-, Sicherheits-, Verbraucher- und Umweltstandards etabliert werden sollten.
"Gerade weil die Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf qualitativ hochwertige Dienst-leistungen haben, dürfen derzeitige Standards nicht gesenkt werden, zumal die USA in all diesen Bereichen mit ihrer marktradikalen Politik keine Vorbildfunktion hat", unterstrichen Hepke und Teubert. Die AfA sprach sich ferner dafür aus, im Rahmen der Investitionsschutzvorschriften des TTIP keine gesonderten Schiedsverfahren anzuerkennen. Gerade das hohe Niveau des Rechtsschutzes in Europa garantiere nämlich ein neutrales System der Streitbeilegung. Hepke abschließend: "Die demokratisch legitimierte Gesetzgebungskompetenz souveräner Staaten in Europa darf nicht durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen vor privaten Schiedsgerichten ausgehebelt werden."